ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Buchungen ab 10 Personen bei allen gastronomischen Leistungen der Badias Gastronomie GmbH, die mietweise Überlassung des Restaurants oder Buchungen eines Außer-Haus-Caterings über die Badias Gastronomie GmbH.
(2) Die Unter- oder Weitervermietung, Verkaufs- oder ähnliche Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Restaurants.
(3) Geschäftsbedingungen des*der Veranstaltenden finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

§ 2 AUFTRAGSANNAHME UND HAFTUNGEN

(1) Bis zur schriftlichen Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.
Die Auftragsannahme kann ausschließlich schriftlich an die Badias Gastronomie GmbH geltend gemacht werden.
Der unterzeichnete Auftrag/das Angebot muss die Rechnungsadresse des Kunden enthalten, um Geltung zu finden. Der Kunde verpflichtet sich vor der Angebotsbuchung seine Rechnungsadresse schriftlich durchzugeben.
Erst nachdem das Angebot/der Auftrag vollständig ist und unterzeichnet vorliegt, tritt die verbindliche Buchung in Kraft.

§ 3 LEISTUNG, PREISE, ZAHLUNG

(1) Das Restaurant ist verpflichtet, die desder Veranstalterin bestellten und vom Restaurant zugesagten Leistungen zu erbringen.
(2) Dieder Veranstalterin ist verpflichtet, die für diese Leistungen mit dem Restaurant vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für Leistungen und Auslagen des Restaurants an Dritte in Verbindung mit der Veranstaltung.
(3) Die vereinbarten Preise schließen bei Veranstaltungen in der Badias Gastronomie GmbH, Römerberg 6a, 60311 Frankfurt, die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
(4) Rechnungen des Restaurants ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist das Restaurant berechtigt, Verzugszinsen gemäß §288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Das Restaurant ist zur Erhebung einer Vorauszahlung berechtigt. Die Höhe und die Zahlungstermine der Vorauszahlung bzw. auch der vereinbarte Verzicht in Verbindung mit einer Kostenübernahmeerklärung (nur bei Firmenkunden) werden vertraglich vereinbart.
(6) Ohne explizite Vereinbarung in Verbindung mit einem Mindestverzehr vorab, bleiben dem Restaurant Platzierungsänderungen vorbehalten.
(8) Kaffee,- und Kuchen
Gesellschaften ab 10 Personen zur Reservierung werden mit einem Mindestverzehr Wert von 15,- € pro Kopf berechnet. Die Badias Gastronomie GmbH behält sich vor, diesen Mindestverzehr den Gästen in Rechnung zu stellen. Die Gäste verpflichten sich vorab, Ihre gültige Rechnungsadresse anzugeben, um die Reservierung abzuschließen.

§ 4 STORNIERUNG UND RÜCKTRITTSRECHT DES/DER VERANSTALTENDEN

(1) Bei Stornierung des/der Veranstaltenden ist das Restaurant berechtigt, den Auftragswert anteilig in Rechnung zu stellen. Der Auftragswert ergibt sich aus der vereinbarter Miete und vereinbartem Menü- und Getränkepreis bzw. vereinbarten Mindestverzehr und den Personal,- und Dienstleistungskosten wie auf dem Angebot ausgewiesen.
Liegt keine Vereinbarung/Angebot vor, werden pro Person ein Festpreis in Höhe von 20,- € pro Person erhoben. Die Stornierungsgebühren/Entschädigung staffeln sich wie folgt:

(2) Die Stornierungsgebühren/Entschädigung beträgt bei Reservierung ab 10 Personen ohne exklusive Buchung eines Bereichs

a) 50% bei Wahrung einer Frist von 14-5 Tagen vor Veranstaltung
b) 75% bei Wahrung einer Frist von 4-2 Tagen vor Veranstaltung
c) 90% bei Stornierung weniger als 48 Stunden vor Veranstaltung

(3) Die Stornierungsgebühren/Entschädigung beträgt bei Buchung eines exklusiven Bereichs innerhalb der Restaurants oder einer vom Restaurant zur Verfügung gestellten oder angemieteten Lokalität:

a) 50% der Angebotssumme bei Wahrung einer Frist von 8-4 Wochen vor Veranstaltung
b) 75% der Angebotssumme bei Wahrung von weniger als 2 Wochen vor Veranstaltung
c) 85% der Angebotssumme bei weniger als 1 Woche vor Veranstaltung
d) 95% der Angebotssumme bei weniger als 48 Stunden vor der Veranstaltung

(4) Die Stornierungsgebühr/Entschädigung beträgt bei Buchung eines Caterings in einer externen, durch den*die Veranstaltenden angemieteten Lokalität

a) 50% der Angebotssumme bei Wahrung einer Stornierung 8-2 Wochen vor Veranstaltung
b) 75% der Angebotssumme bei Wahrung von weniger als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
c) 85% der Angebotssumme bei weniger als 1 Woche vor Veranstaltung
d) 95% bei einer Stornierung weniger als 48 Stunden vor Veranstaltung.

Der Prozentsatz bezieht sich dabei auf nur den vereinbarten oder mindestens zu erwartenden Umsatz. Soweit Kosten durch Fremdleistungen, die das Restaurant bereits gebucht hat, entstehen, werden diese demder Auftraggeberin zusätzlich voll in Rechnung gestellt.

(5) Demder Veranstalterin bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 5 ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL ODER/UND DER VERANSTALTUNGSZEIT

(1) Bei Reservierungen ab 10 Personen wird bis 48 Stunden vor der geplanten Buchung schriftlich eine verbindliche Teilnehmerzahl benötigt, die auch Rechnungsgrundlage sein wird. Das Restaurant berechnet bei kurzfristigerer Absage oder Nichterscheinen eine Ausfallpauschale in Höhe des vereinbarten Umsatzes.

Liegt keine Vereinbarung vor, werden pro Person 20,- € zugrunde gelegt.

(2) Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden — Sie bedarf der Zustimmung des Restaurants.
(3) Eine fristgerechte Reduktion der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Restaurant bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprüngliche Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
(4) Im Fall einer Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigte Platzierung zu tauschen, es sei denn, dass dies für dendie Veranstalterin unzumutbar ist.
(5) Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Restaurants die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Restaurant zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Restaurant trifft ein Verschulden.

§ 6 VERWEILZEIT

Die generelle Verweilzeit der Gäste beschränkt sich auf maximal 2 Stunden.
Das Restaurant behält sich vor, darauf hinzuweisen, dass die Tische wieder neu belegt werden müssen.
Ausnahmen gelten lediglich für schriftlich vereinbarte Veranstaltungen, denen ein unterzeichnetes Angebot vorangegangen ist.

§7 MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN

Grundsätzlich darf dieder Veranstalterin keine Speisen und Getränke zur Veranstaltung mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Restaurant. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

(1) Bei Selbst mitgebrachten Kuchen/Torten berechnet die Badias Gastronomie GmbH pro selbst mitgebrachten Kuchen 38,- € netto je Kuchen zuzüglich einem Tellergeld von 1,50 € brutto pro Person für das Bereitstellen der Kuchenteller, Kuchengabeln und sonstigen Leistungen.

(2) Selbst mitgebrachte Weine werden mit einem Korkgeld in Höhe von 18,- € netto je selbst mitgebrachter Flasche berechnet.

§ 8 VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN

(1) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr desder Veranstaltenden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurant. Das Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Restaurants, seiner gesetzlichen Vertreterin oder Erfüllungsgehilfein.
(2) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Restaurant ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Restaurant abzustimmen.
(3) Die mitgebrachten Dekorations-, Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich und vollständig aus dem Restaurant zu entfernen. Unterlässt der
die Veranstalterin das, darf das Restaurant die Lagerung und/oder Entfernung zu Lasten desder Veranstaltenden vornehmen (Lagerungs-, Reinigungs-, Entsorgungskosten). Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Demder Veranstalterin bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 9 GEMA

Alle Musikveranstaltungen müssen vomvon Veranstalterin vorab der Gema gemeldet werden. Die Gebühren der Gema trägt derdie Veranstalterin. Das Restaurant wird vomvon Veranstalterin bezüglich aller Forderungen der Gema freigestellt.

*§ 10 HAFTUNG DESDER VERANSTALTENDEN FÜR SCHÄDEN**

(1) Derdie Veranstalterin haftet für alle Schäden am Gebäude oder/und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmerinnen, Veranstaltungsbesucherinnen, Veranstaltungsmitarbeiterinnen und sonstige Dritte aus seinem Bereich oder durch sieihn selbst verursacht werden.
(2) Das Restaurant kann vom Veranstaltenden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

§11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch dendie Veranstalterin sind unwirksam.
(2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Restaurants.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten, ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Restaurants. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 I ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Restaurants.
(4) Es gilt deutsches Recht.

§ 12 ERFÜLLUNGSORT & GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Gehört der Kunde nicht zu dem im §24 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Kreis von Personen bzw. Institutionen, gelten hierfür die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Schirn Café by Badias Gastronomie GmbH, c/o Schirn Kunsthalle, Römerberg, 60311 Frankfurt, +49 69 986 699 69 Seite 1 von 2 Geschäftsführerin, Badia Ouahi ⠂HRB 102955 ⠂Amtsgericht Frankfurt am Main ⠂Stnr. 45 229 01047 ⠂FINANZAMT FRANKFURT